Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 2 Bedürftigkeit

1 Be­dürf­tig ist, wer für sei­nen Le­bens­un­ter­halt nicht hin­rei­chend oder nicht recht­zei­tig aus ei­ge­nen Mit­teln auf­kom­men kann.8

2 Die Be­dürf­tig­keit wird nach den am Un­ter­stüt­zungs­ort gel­ten­den Vor­schrif­ten und Grund­sät­zen be­ur­teilt.

8Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

BGE

135 II 156 (2C_692/2008) from 24. Februar 2009
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation von Gemeinden. Gemeinden sind befugt, gegen einen kantonalen Erlass Beschwerde zu führen, der die Aufgabenverteilung zwischen ihnen und dem Kanton neu regelt; sie werden dadurch in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt (E. 3).

135 III 66 (5A_767/2007) from 23. Oktober 2008
Regeste: Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).

136 V 351 (8C_521/2010) from 27. September 2010
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 ZUG; Kostenersatzpflicht des Heimatkantons. Beschwerdelegitimation des Heimatkantons (E. 2.3). Darlegung der Vertretungsbefugnisse (E. 2.4). Kostenersatzpflicht des Heimatkantons für vom Wohnsitzkanton nachträglich übernommene Schulden (E. 7). Bei der 60-tägigen Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 ZUG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (E. 8).

137 V 143 (8C_930/2010) from 30. März 2011
Regeste: Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 30 ZUG; Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports. Eine kantonale Praxis, nach erfolglosem Versuch des Leistungserbringers, die Transportkosten bei der unterstützten Person auf betreibungsrechtlichem Weg einzufordern (Erhalt eines Verlustscheins), von der Bedürftigkeit der Person auszugehen, verletzt weder den bundesrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit noch das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Unterstützungsleistungen. Umfang der diesbezüglichen Abklärungspflicht des Aufenthaltskantons (E. 3 und 4).

150 I 6 (8C_717/2022) from 7. Juni 2023
Regeste: Art. 12 BV; Subsidiaritätsprinzip; Grundrecht auf Hilfe in Notlagen trotz fehlender Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung; Rechtsmissbrauch. Gehalt von Art. 12 BV und Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Sozialhilfe (E. 5). Unzulässigkeit von Einschränkungen des Rechts auf Hilfe in Notlagen und Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Subsidiaritätsprinzip (E. 10.1). Das Subsidiaritätsprinzip kommt bei einer Verweigerung der Mitwirkung bei den medizinischen Abklärungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht zum Tragen, weil eine Anspruchsberechtigung in diesem Stadium - bezüglich Art und Umfang der allenfalls zu erwartenden Leistungen - bloss hypothetisch ist, sodass die gesuchstellende Person in der Zwischenzeit ohnehin nicht über die nötigen Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würde (E. 10.2). Erwägungen zum Rechtsmissbrauch im Bereich der Nothilfe (E. 11.1). Da hier die Kriterien für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erfüllt sind, kann die Frage, ob der Schutz des Art. 12 BV unter dieser Voraussetzung verwehrt bleiben dürfte, offengelassen werden (E. 11.2). Im vorliegenden Fall verstösst die Verweigerung der Nothilfe (im Sinne des Minimalgehalts des Grundrechts) gegen Art. 12 BV; Diskussion denkbarer anderer Sanktionen (wie Gewährung von Naturalleistungen; Verknüpfung mit Auflagen oder Bedingungen unter Strafandrohung; im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehene Massnahmen bei renitentem Verhalten der bedürftigen Person) (E. 11.3).

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