Bundesgesetz
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Art. 28
1 Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. 2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.42 3 Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. 42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869). BGE
149 V 240 (8C_18/2023) from 5. Oktober 2023
Regeste: Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes. Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3). |
