Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 28

1 Ein be­tei­lig­ter Kan­ton kann ei­ne Rich­tig­stel­lung ver­lan­gen, wenn ein Un­ter­stüt­zungs­fall of­fen­sicht­lich un­rich­tig ge­re­gelt oder be­ur­teilt wor­den ist.

2 Der Auf­ent­halts­kan­ton kann vom bis­he­ri­gen Wohn­kan­ton Rich­tig­stel­lung im Sin­ne von Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 ver­lan­gen, wenn Be­hör­den des Wohn­kan­tons den Weg­zug des Be­dürf­ti­gen ver­an­lasst ha­ben.42

3 Der An­spruch auf Rich­tig­stel­lung be­steht nur für Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen, die in den letz­ten fünf Jah­ren vor dem Be­geh­ren aus­ge­rich­tet wor­den sind.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869).

BGE

149 V 240 (8C_18/2023) from 5. Oktober 2023
Regeste: Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes. Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3).

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