Bundesgesetz
|
|
Art. 30 … 4344
Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. 43Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). 44 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 201277417869). BGE
137 V 143 (8C_930/2010) from 30. März 2011
Regeste: Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 30 ZUG; Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports. Eine kantonale Praxis, nach erfolglosem Versuch des Leistungserbringers, die Transportkosten bei der unterstützten Person auf betreibungsrechtlichem Weg einzufordern (Erhalt eines Verlustscheins), von der Bedürftigkeit der Person auszugehen, verletzt weder den bundesrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit noch das Subsidiaritätsprinzip staatlicher Unterstützungsleistungen. Umfang der diesbezüglichen Abklärungspflicht des Aufenthaltskantons (E. 3 und 4).
149 V 240 (8C_18/2023) from 5. Oktober 2023
Regeste: Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes. Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3).
150 V 297 (8C_561/2023) from 22. Mai 2024
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 ZUG; Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege. Schliesst eine volljährige Person selbstständig einen Betreuungsvertrag ab, steht dies der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort ihres Aufenthaltes nicht entgegen, da es am Erfordernis der behördlichen Unterbringung in Familienpflege gemäss Art. 5 ZUG fehlt (E. 5). |
