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Art. 23 Zweite Versteigerung
(Art. 87 Abs. 3 ZG; Art. 221d ZV)20 1 Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet. 2 Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt. 3 Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar. 4 Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf. 20 Fassung des Verweises gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3845). |