Bundesgesetz
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Art. 18 Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
1 Die zuständige Behörde hat alle Rechte und Pflichten, die sie für die Wiederherstellung der rechtmässigen Nutzung in Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers braucht. 2 Sie kann Dritte für die Durchführung der nötigen Massnahmen beiziehen. 3 Die Einnahmen aus der Vermietung nach Artikel 17 Absatz 3, abzüglich des Verwaltungsaufwands der zuständigen Behörde und allenfalls beigezogener Dritter, gehen an die Eigentümerin oder an den Eigentümer. |