BGE 128 III 468 vom 25. September 2002

Datum: 25. September 2002

Artikelreferenzen:  Art. 45 VZG, Art. 46 VZG, Art. 47 VZG, Art. 63 VZG, Art. 22 SchKG, Art. 136 SchKG, Art. 143 SchKG , Art. 46 Abs. 1 VZG, Art. 47 Abs. 1 VZG

BGE referenzen:  91 III 66, 111 III 56, 115 III 24, 120 III 107 , 120 III 107, 115 III 24, 111 III 56, 91 III 66

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

128 III 468


84. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde)
7B.139/2002 vom 25. September 2002

Regeste

Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks ( Art. 143 SchKG ).
Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern.
Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

Erwägungen ab Seite 469

BGE 128 III 468 S. 469
Aus den Erwägungen:

2.

2.3 Durch die Zahlung des Restpreises hat sich der Zweck, um dessentwillen Art. 143 SchKG und Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck dieser Normen widerspräche, den (verspätet) geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.).
Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Nichtigkeit vorläge. Dies wäre der Fall bei Verletzung von Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten aufgestellt sind ( Art. 22 SchKG ; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26). Bei Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG , aber auch bei Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG ist weder ein öffentliches Interesse erkennbar noch wäre ersichtlich, welche Drittpersonen geschützt werden sollten. Die betreffenden Normen zielen auf eine möglichst einfache Art der Liquidation und auf eine rasche Befriedigung des Gläubigers, weshalb sie primär in dessen Interesse liegen.
Unzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Beschwerdeführers, das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank stelle keine Barzahlung dar: Das Prinzip der Barzahlung für die fälligen Grundpfandforderungen und die Kosten ( Art. 46 Abs. 1 VZG ) kennt gewisse Ausnahmen. So sieht bereits Art. 47 Abs. 1 VZG unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung durch Schuldübernahme oder Novation vor, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Verrechnung mit unbestrittenen Forderungen möglich, da eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückleistung des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht werden muss ( BGE 79 III 121 ; vgl. auch BGE 111 III 56 E. 2 S. 60). Schliesslich hat das Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung
BGE 128 III 468 S. 470
gleichgesetzt, wenn sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank keinerlei Zweifel bestehen ( BGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht.

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