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Art. 21 Wahlanmeldeschluss 44
1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.45 2 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen. 3 Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
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Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen. 2 Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben: - a.
- den amtlichen Namen und Vornamen;
- b.
- den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
- c.
- das Geschlecht;
- d.
- das Geburtsdatum;
- e.
- die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
- f.
- die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und
- g.
- den Beruf.46
3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47
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Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages
Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.48 48 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
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Art. 24 Unterzeichnungsquoren 49
1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt: - a.
- 100 in Kantonen mit 2–10 Sitzen;
- b.
- 200 in Kantonen mit 11–20 Sitzen;
- c.
- 400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.50
2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen. 3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a), vorausgesetzt, dass sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder dass sie bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kanton mindestens 3 Prozent der Stimmen erreichte.51 4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen einreichen.52
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Art. 25 Vertreter des Wahlvorschlages
1 Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter. 2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
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Art. 26 Einsichtnahme in Wahlvorschläge
Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.
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Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene 53
1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht. 3 Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.
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Art. 29 Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge
1 Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.55 2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen.56 Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. 3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen. 4 Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt die amtliche Ungültigerklärung nachträglich entdeckter Mehrfachkandidaturen (Art. 32a). Das kantonale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.57
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Art. 30 Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.
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Art. 31 Verbundene Listen 58
1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig. 1bis Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden. 2 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken. 3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
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Art. 32 Bekanntmachung der Listen 59
1 Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt. 2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe des amtlichen Namens und Vornamens, des Geburtsjahrs, der Heimatorte und des Wohnorts der Kandidaten.60
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Art. 32a Ungültigerklärung von Kandidaturen 61
1 Wird nach der Bereinigung der Wahlvorschläge eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt: - a.
- vom Kanton, wenn derselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht;
- b.
- von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht.
2 Die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei teilen einander umgehend mit, welche Kandidaturen für ungültig erklärt worden sind. 3 Soweit möglich werden die Namen von Personen, deren Kandidatur für ungültig erklärt worden ist, von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden. 4 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur auf bereits bekanntgemachten Listen wird unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller betroffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht. 61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
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Art. 33 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. 1bis Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.62 2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.63 3 Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.
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