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Art. 101 Inhalt des Eintrags
1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen. 2 Der Eintrag enthält: - a.
- die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
- b.
- die Art des Grundpfandrechts;
- c.
- im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
- d.
- zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
- e.
- die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet;
- f.
- für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
- g.
- das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h.
- den Hinweis auf den Beleg.
3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.
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Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. 2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. 3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
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Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: - a.
- der Übergang des Gläubigerrechts;
- b.
- das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
- c.
- die Nutzniessung.
2 Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. 3 Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. 4 In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
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Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1 Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen. 2 Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde. 3 Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen. 4 Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen. 5 Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
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Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen
1 In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen: - a.
- die Bezeichnung der bevollmächtigten Person bei einem Schuldbrief (Art. 850 ZGB): auf Verlangen des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin;
- b.
- die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person bei Anleihensobligationen (Art. 875 Ziff. 1 ZGB).
2 Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Verfügung des Gerichts.
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Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
1 Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 846 Abs. 2 ZGB) abweichende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Nebenbestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann unter den Bemerkungen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden. 2 Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuld- und Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.
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Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs
1 Ein Schuldbrief wird umgewandelt, indem auf dem Hauptbuchblatt die folgenden Angaben geändert werden: - a.
- Bezeichnung der neuen Pfandrechtsart;
- b.
- bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin;
- c.
- bei der Umwandlung eines Register-Schuldbriefs in einen Papier-Schuldbrief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»;
- d.
- bei der Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»; auf dem Pfandtitel wird ein entsprechender Vermerk angebracht.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt.
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Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
1 Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben: - a.
- Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
- b.
- Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin.
2 Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird. 3 In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.
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Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
1 Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen. 2 Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Grundbuchamt von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt.
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Art. 110 Gesamtpfandrechte
1 Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke desselben Grundbuchkreises für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 798 Abs. 1 ZGB), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forderung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. «zu A: Nummer … mitverpfändet»). 2 Soll das Gesamtpfandrecht für eine Forderung auf mehreren, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegenen Grundstücken errichtet werden, so sind die Anmeldung und die Eintragung zuerst im Grundbuchkreis, in dem die grössere Fläche der zu verpfändenden Grundstücke liegt, für die in diesem Kreis gelegenen Grundstücke vorzunehmen. 3 Gestützt auf die Bestätigung über die Eintragung in diesem Kreis meldet der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erwerber oder die Erwerberin in den übrigen Grundbuchkreisen die Eintragung des Grundpfandrechts an. Jedes Grundbuchamt vermerkt bei der Eintragung die Nummern aller mitverpfändeten Grundstücke des eigenen und der anderen Kreise und teilt den Grundbuchämtern der anderen Kreise zum selben Zweck alle Verpfändungen unter Angabe der Nummern mit. 4 Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfandrechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen.
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Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen
Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.
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Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung weiterer Grundstücke
Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht belastet werden sollen.
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Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten
1 Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 798 Abs. 2 ZGB). 2 Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuchamt entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schatzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schatzungswert vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen. 3 Die Teilbeträge werden auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
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Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung
1 Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR76), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen. 2 Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.
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Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
1 Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber oder die Erwerberin nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Artikel 113. Das Grundbuchamt nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Artikel 113 Absatz 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben. 2 Das Grundbuchamt informiert die Beteiligten unverzüglich über die Verteilung.
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Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.
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Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
Für die Eintragung des vorbehaltenen Vorgangs (Art. 813 Abs. 2 ZGB) und der leeren Pfandstelle (Art. 815 ZGB) gilt Artikel 101. Statt der Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin wird jedoch «vorbehaltener Vorgang» oder «leere Pfandstelle» eingetragen; unter «Grundpfandart» wird nichts eingetragen.
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Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte werden in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen. 2 Der Eintrag enthält: - a.
- die Angaben nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und h;
- b.
- einen Hinweis auf die Art der gesicherten Forderung, beispielsweise Bauhandwerkerforderung, Baurechtszins, Heimfallentschädigung, Grundsteuerforderung, Strassenbeiträge;
- c.
- unter den Bemerkungen gegebenenfalls einen Hinweis auf ein vom Eintragungsdatum abweichendes Rangverhältnis zu den übrigen Pfandrechten.
3 Die Kantone können für gesetzliche Pfandrechte die gleiche Darstellung wie für vertragliche Pfandrechte vorsehen. 4 Das Grundbuchamt teilt die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Rangvorgang unverzüglich allen Personen mit, die aus einem auf demselben Hauptbuchblatt eingetragenen beschränkten dinglichen Recht berechtigt sind.
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Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen
1 Die Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB) werden nach Artikel 101 eingetragen; statt der Pfandstelle wird jedoch die Abkürzung «B–V» eingetragen. 2 Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt.
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Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101: - a.
- beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): die Bemerkung «Baupfandrecht»;
- b.
- beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779i und 779k ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»;
- c.
- beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779d Abs. 2 und 3 ZGB):
- 1.
- die Bemerkung «Heimfallsentschädigung»,
- 2.
- statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.
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Art. 121 Anleihensobligationen
Werden Anleihensobligationen durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefs sichergestellt (Art. 875 Ziff. 1 ZGB), so enthält der Eintrag in der Abteilung «Grundpfandrechte» die Angaben nach Artikel 101; eingetragen werden jedoch: - a.
- als Gläubiger oder Gläubigerinnen «die aus den Anleihensobligationen Berechtigten»;
- b.
- der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen);
- c.
- die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkungen.
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Art. 122 Rangänderungen
1 Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen. 2 Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen.
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