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Art. 13 Dateneingabe 47
1 Die beteiligten Stellen geben die von ihnen erhobenen Daten selbst in das NES ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Daten und qualifizieren diese als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten. 2 Erst mit der Überprüfung durch die Aufsicht fedpol erhalten die Daten im Informationsfall mit Ausnahme der Daten nach den Artikeln 2 Absätze 1 und 3 die Kennzeichnung «visiert». 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 14 Aktualität und Integrität der Daten 48
1 Die beteiligten kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie nach den Artikeln 8 und 10 ZentG verpflichtet sind. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren. 2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Kantone und des Bundes erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren; in die Aktualisierung einzubeziehen sind auch Daten aus anderen Informationssystemen, auf die die vorerwähnten Stellen einen Online-Zugriff haben. 3 Verantwortlich für die formell korrekte und materiell vollständige Erfassung ist die erste Benutzerin oder der erste Benutzer des NES, die oder der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt. Sie oder er berücksichtigt insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 15 Datenkontrolle 49
1 Die Aufsicht fedpol sorgt dafür, dass die im NES erfassten Daten, ausser den Daten in den Subsystemen nach Artikel 2 Absätze 1 und 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind. 2 Sie visiert die Daten im System, nachdem sie geprüft hat, ob die Daten plausibel und verhältnismässig sind, technisch korrekt erfasst, der richtigen Deliktskategorie zugeordnet und korrekt qualifiziert sind und ob sie technisch und polizeilich auswertbar sind. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten. 3 Mangelhafte Einträge werden von der Aufsicht fedpol zur Berichtigung an die erfassende Stelle zurückgewiesen. Werden die mangelhaften Einträge nicht innerhalb von 60 Tagen von der erfassenden Stelle berichtigt, so werden sie von der Aufsicht fedpol gelöscht. 4 Fedpol regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 16 Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Informationsfall» 50
1 Die Aufsicht fedpol nimmt alle 5 Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Informationsfall» vor. 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - a.
- Sie prüft, ob die erfassten Daten jedes einzelnen Dokuments den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen; sie überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 8, ob die Datenbearbeitung im Dokument verhältnismässig ist, insbesondere ob die Verdachtselemente weiterhin erheblich sind; ist dies nicht der Fall, so werden die Daten gelöscht.
- b.
- Sie prüft, ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock weiterhin verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der gesamte Datenblock gelöscht.
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 17 Schnittstellen
1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das NES kopieren. 2 Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.
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Art. 18 Weitergabe von Daten an andere Behörden 51
1 Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: - a.52
- den Strafverfolgungsbehörden, Rechtshilfebehörden und weiteren Behörden des Bundes, die gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen;
- b.53
- den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS54 betrauten Behörden des Bundes;
- c.55
- dem BAZG;
- d.
- den Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- e.
- den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels‑, Zivilstands‑, Steuer‑, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;
- f.
- Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
- g.
- anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: - a.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
- b.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;
- c.
- den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung ausländerrechtlicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
3 Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2–5 der Verordnung vom 30. November 200156 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.57 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 53 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151). 54 SR 120 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 56 SR 360.1 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 19 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger
1 Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben: - a.58
- den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
- b.59
- den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- c.
- den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
- d.
- der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
- e.
- der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht60;
- f.61
- …
- g.
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
- h.
- dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
- i.62
- Bundesbehörden, die betraut sind mit:
- 1.
- Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) vom 18. Dezember 202063,
- 2.
- Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS64;
- j.
- dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
- k.
- den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
- l.
- nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
- m.
- den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: - a.65
- den Behörden anderer Länder, die Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
- b.66
- den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
- c.
- den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;
- d.
- der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
- e.67
- der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200768, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
- f.69
- …
- g.
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
- h.70
- Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 ISG oder Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS betraut sind;
- i.71
- den mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 108b ff. des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194872 betrauten kantonalen Polizeistellen für deren Abklärungen, soweit es sich um Daten aus dem System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes handelt.
3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben. 58 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 60 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Vormals: Eidgenössische Bankenkommission. 61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 62 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). 63 SR 128 64 SR 120 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 67 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155413). 68 SR 956.1 69 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 20155413). 70 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 72 SR 748.0
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Art. 20 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe
1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem NES sind Verwertungsverbote zu beachten. Die BKP darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben. 2 Die BKP verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem NES, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der BKP als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden. 3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem NES weitergeben. Die BKP muss über diese Datenweitergabe informiert werden. 4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem NES in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die BKP vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen. 5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im NES zu registrieren.
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Art. 21 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
1 Daten aus dem NES dürfen in ein externes Analysesystem überführt und dort von Spezialistinnen und Spezialisten der BKP und der kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zur Durchführung eines nach Inhalt und Dauer festgelegten Analyseauftrages bearbeitet werden.73 2 Der Auftrag ist inhaltlich und zeitlich von der Leitung der Abteilung Kriminalanalyse festzulegen.74 3 Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 22 Aufbewahrungsdauer
1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im NES registrierten Datenblock endet zehn Jahre nach der Erfassung des letzten Eintrags.75 2 …76 3 Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten. 4 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 200477 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht. 5 Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200878 gelöscht. 6 Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht. 7 Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht. 8 Vorbehalten zu diesen Löschfristen bleiben die Daten zu unverjährbaren Straftaten. Sie werden nach 80 Jahren gelöscht.79 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464). 77 SR 0.362.2 78 SR 362.0 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 23 Mitteilung der Löschung von Daten 80
Die Aufsicht fedpol kann die erfassende Stelle vorgängig über eine Löschung von Daten im NES informieren. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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Art. 24 Archivierung
1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202081 (DSG) und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199882.83 2 und 3 …84 81 SR 235.1 82 SR 152.1 83 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 41 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 464).
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