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Art. 15 Transportauftrag
1 Die Behörde, die den Transport anordnet, erteilt dem Vollzugsorgan, das den Transport einer Person durchführt, einen Auftrag. 2 Der Auftrag ist schriftlich mit einem Transportformular zu erteilen.
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Art. 16 Transportformular
Das EJPD erstellt ein Muster für das Transportformular. Dieses enthält folgende Rubriken: - a.
- Transportauftrag;
- b.
- Hinweise und Transportauflagen;
- c.
- Transportprotokoll;
- d.
- Effektenverzeichnis der zu transportierenden Person.
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Art. 17 Transportprotokoll
Dauert ein Transport länger als vier Stunden oder sind besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, so hat das Vollzugsorgan dies entweder im Transportformular zu vermerken oder ein separates Protokoll zu erstellen.
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Art. 18 Transportfähigkeit
1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären. 2 Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.
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Art. 19 Information
1 Bei Transportbeginn ist die zu transportierende Person über die Destination, den Zweck und die voraussichtliche Dauer des Transports zu informieren. 2 Die Information hat in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
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Art. 20 Vorbereitung auf den Transport
1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan haben dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Transportziel zu kleiden. 2 Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportierenden Person auf dem Transport mitzuführen. Die persönlichen Ausweise und die Effekten werden auf dem Transportformular oder in dessen Anhang aufgeführt.
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Art. 21 Sicherheitsmassnahmen
1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan weisen im Transportformular auf allfällige besondere Risiken hin. 2 Sie sorgen dafür, dass die zu transportierende Person weder Waffen noch andere für sie selbst oder Dritte gefährliche Gegenstände mit sich führt.
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Art. 22 Persönliche Bedürfnisse
1 Erfordern es die Tageszeit oder die Dauer des Transportes oder andere Umstände, so stellt das Vollzugsorgan der zu transportierenden Person Getränke und Esswaren zur Verfügung. 2 Der zu transportierenden Person ist vor Beginn des Transportes sowie in angemessenen Abständen während des Transports Gelegenheit zu geben, eine Toilette aufzusuchen.
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Art. 23 Fesselung
1 Fesselungsmittel dürfen während des Transportes nur eingesetzt werden, um: - a.
- die Flucht zu verhindern;
- b.
- Angriffe zu verhindern;
- c.
- Selbstverletzungen zu verhindern.
2 Der Einsatz der Fesselungsmittel und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. Sofern erforderlich, darf die zu transportierende Person auf einen Rollstuhl oder eine Tragbahre gefesselt werden. 3 Das Vollzugsorgan kontrolliert regelmässig, dass die gefesselte Person keine Verletzungen, Durchblutungsstörungen oder Beeinträchtigung der Atmung erleidet. 4 Muss eine Person gefesselt transportiert werden, so ist sie in der Regel vor dem Blick Dritter zu schützen.
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Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frauen
1 Kinder dürfen nur in einer Weise transportiert werden, die ihrem Alter, ihren Bedürfnissen und den gesamten Umständen angemessen ist. 2 Frauen sind nach Möglichkeit von einer Frau zu begleiten. Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so dürfen Frauen nicht zusammen mit Männern in der gleichen Zelle transportiert werden. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Familienmitgliedern.
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