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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mobilmachung von Angehörigen der Armee zur Leistung von:
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Art. 2 Art, Mittel und Zeitpunkt des Aufgebots
1 Die Angehörigen der Armee werden persönlich oder öffentlich und mit den geeigneten Mitteln zur Dienstleistung aufgeboten. 2 Das Aufgebot ist so früh als möglich zu erlassen und den betroffenen Angehörigen der Armee so rasch als möglich zur Kenntnis zu bringen. 3 Das Kommando Operationen entscheidet über die Art des Aufgebots und über die dafür einzusetzenden Mittel. Das Kommando Ausbildung unterstützt die Umsetzung dieses Entscheides. |
Art. 5 Aufgebot von Auslandschweizern zum Landesverteidigungsdienst
1 Auslandschweizer werden bei Bedarf der Armee zum Landesverteidigungsdienst aufgeboten. 2 Das Kommando Operationen bestimmt ihren Einrückungsort, ihre Ausrüstung und ihre Verwendung. 3 Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer, wenn sie das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen und dieser Staat das Einrücken verhindert. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. |
Art. 6 Einrückungspflicht und Angaben zur Einrückung
1 Jede und jeder aufgebotene Angehörige der Armee ist verpflichtet, gemäss dem erlassenen Aufgebot einzurücken. Vorbehalten bleiben die von einer dafür zuständigen Stelle erteilten Dispensationen und Urlaube. 2 Bei Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen enthält das Dienstbüchlein Angaben über:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |
Art. 7 Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder einen Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst nach Artikel 145 MG. 2 Angehörige der Armee können vom Assistenz- oder vom Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn:
3 Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn:
4 Ein Urlaub wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19944 über den persönlichen Urlaub. 5 Generelle Dispensationen oder Urlaube für bestimmte Personengruppen, die wichtige Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS erfüllen müssen, sind zur Behebung von Not- oder Mangellagen möglich. |
Art. 8 Wichtige Aufgaben
Als wichtige Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS gelten Tätigkeiten:
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Art. 9 Gesuch um Dispensation oder Urlaub
1 Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS verantwortlich ist, und die betroffene Person reichen das Gesuch um Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst gemeinsam beim Kommando Ausbildung ein. 2 Das Kommando Ausbildung beurteilt das Gesuch und leitet es zum Entscheid an das Kommando Operationen weiter. 3 Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach dem Aufgebot zu einem Assistenz- oder einem Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Urlaub ist einzureichen, sobald die Gründe für den Urlaub bekannt sind. 4 Ein Aufgebot behält seine Gültigkeit, bis über das Gesuch um Dispensation oder Urlaub rechtskräftig entschieden wurde. |
Art. 10 Wiedererwägung eines Entscheids über Dispensation oder Urlaub
1 Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig. 3 Das Kommando Operationen kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder den Urlaub geändert haben. |
Art. 11 Ausserkraftsetzen eines Entscheids zur Dispensation
Das Kommando Operationen kann die Dispensation vom Assistenz- oder vom Aktivdienst ausser Kraft setzen, wenn bei einem Aufgebot besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen. |
Art. 12 Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Allgemeine Vollzugs- und Duldungspflichten der Kantone, der Gemeinden und von Privatpersonen 5
1 Die Kantone und die Gemeinden sowie alle natürlichen und juristischen Privatpersonen vollziehen die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst übertragenen Aufgaben und dulden den Vollzug solcher Aufgaben.6 2 Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |
Art. 13 Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Kantone 7
1 Im Fall einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst betreiben die Kantone innerhalb von sechs Stunden nach dem Entscheid zu einem Aufgebot eine Auskunftsstelle für die aufgebotenen Angehörigen der Armee.8 2 Die Stelle gibt Auskunft über den Einrückungsort, den Einrückungszeitpunkt und mögliche Transportmittel für das Einrücken. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |
Art. 14 Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Gemeinden 9
1 Die Gemeinden verbreiten bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst bei Bedarf das Aufgebot mittels Plakatanschlag.10 2 Gemeinden mit einem Einrückungsort oder einem Logistikcenter der Armee halten im Fall einer Mobilmachung zum Aktivdienst die Zufahrtstrassen und -wege zum Einrückungsort und zum Logistikcenter der Armee frei. Sie leiten die zivilen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nötigenfalls um. Sie stellen den Winterdienst auf diesen Strassen und Wegen sicher. 3 Die Gemeinden überlassen der Armee im Fall einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst auf erste Aufforderung hin alle notwendigen, geeigneten und verfügbaren Räumlichkeiten und Plätze zur Benutzung mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften für die Unterkunft der Truppe, einschliesslich der Armeetiere, der Fahrzeuge und des mitgeführten Materials.11 4 Die Pflicht nach Absatz 3 gilt auch im Fall einer Mobilmachung zum Assistenzdienst. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |
Art. 15 Pflichten der konzessionierten Transportunternehmen
1 Konzessionierte Transportunternehmen sind bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst verpflichtet, Angehörige der Armee in Uniform bei Vorweisen des Dienstbüchleins oder des persönlichen Aufgebots an den Einrückungsort zu transportieren.12 2 Die Kosten für den Transport werden vom Bund übernommen. 3 Um den permanenten Kontakt zur Armee sicherzustellen, haben die Schweizerischen Bundesbahnen für sich und für den Kontakt zu den anderen konzessionierten Transportunternehmen eine Verbindungsstelle zu definieren und der Armee zu melden. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |