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Art. 31 Importieren, Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt und Inbetriebnahme 102103
1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105 2 Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106 - a.
- technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
- b.107
- technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3 Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft. 3bis Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108 4 Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten. 5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
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Art. 32 Erstellen und Betreiben
Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.110
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Art. 32a Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit 111
Der Bundesrat regelt das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.
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Art. 32b Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen 112
1 Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben. 2 Artikel 32a bleibt vorbehalten.
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Art. 33 Kontrolle
1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113 2 Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen. 3 Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114 4 Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115 5 Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116 6 Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
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Art. 34 Störung
1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht.118 1bis Das Bundesamt kann das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.119 1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können: - a.
- Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege;
- b.
- Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrichtungen;
- c.
- Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung;
- d.
- die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndungen nach verurteilten Personen.120
1quater Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.121 2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen zu gewähren.122
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Art. 34a Datenbearbeitung und Amtshilfe 123
Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind auf die Artikel 31–34 anwendbar.
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Art. 35 Inanspruchnahme von Grund und Boden
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.124 2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.125 Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Anbieterinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.126 4 Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, nicht verlangt werden.
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Art. 35a Weitere Anschlüsse 127
1 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer müssen, soweit zumutbar, nebst dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Geschäftsräume dulden, wenn eine Anbieterin von Fernmeldediensten dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt.128 2 Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten. 3 Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn: - a.
- eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;
- b.
- der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldedienstanbieterin oder gegebenenfalls die Vermieterin oder der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.129
4 Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.130
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Art. 35b Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen 131
1 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten hat das Recht auf Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und auf Mitbenutzung der für die fernmeldetechnische Übertragung bestimmten gebäudeinternen Anlagen, soweit dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorliegen. 2 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu gewähren. 3 Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen den Anbieterinnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen zu den gebäudeinternen Anlagen zur Verfügung. 4 Anbieterinnen, die eine Anlage finanziert haben, sind angemessen zu entschädigen. 5 Die ComCom entscheidet über Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten betreffend den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt oder die Bedingungen der Mitbenutzung auf Gesuch hin. Artikel 11bgilt sinngemäss.
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Art. 36 Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht
1 Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das UVEK132 das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930133. 2 Das BAKOM kann auf Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, zu gestatten, wenn die Anlagen über ausreichende Kapazität verfügen.134 3 Unter denselben Voraussetzungen kann das BAKOM Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Fernmeldeanlagen und andere Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte, gemeinsam zu installieren und zu nutzen.135
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Art. 36a Schutz bestehender Leitungen 136
Im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten stehende Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bestehen und sich in Kanalisationen befinden, die zum Zwecke der raumplanerischen Erschliessung erstellt wurden, dürfen nur aus wichtigen Gründen aus den Kanalisationen verwiesen werden. Den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind, wenn möglich, für ihre Leitungen alternative Kanalisationen anzubieten.
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Art. 37 Eigentum an Leitungen 137
1 Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen und Kabelkanäle stehen im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die Leitung oder den Kabelkanal einer Anbieterin von Fernmeldediensten beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.
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Art. 37a Amateurfunk 138
1 Die Behörden können für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen. 2 Der Unterhalt oder der Ersatz einer Antenne durch eine ähnlich grosse Antenne ist nicht bewilligungspflichtig.
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