1 Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.
2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richtlinie 84/525/EWG17, 84/526/EWG18 oder 84/527/EWG19 tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.
3 Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:
- a.
- der Konformitätsbewertung nach Artikel 6 Absatz 1 durch den Hersteller anzubringen;
- b.
- einer wiederkehrenden Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 durch die Konformitätsbewertungsstelle anzubringen.
4 Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.
17 Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
18 Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
19 Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).