1Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA.
2Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a.
- der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt;
- b.
- der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat;
- c.
- der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und
- d.
- der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen für die Erteilung der Bewilligung. Er legt insbesondere die Höhe des Mindestkapitals für juristische Personen und die Höhe der Sicherheit für natürliche Personen und Personengesellschaften fest.
4Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Effektenhändler fest, die in der Schweiz tätig werden wollen, hier aber weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben.
5Ist ein Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes vom 8. November 19341 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sinngemäss.2
6Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen.
7Der Ausdruck Effektenhändler darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in der Geschäftsreklame nur von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften verwendet werden, die eine Bewilligung der FINMA als Effektenhändler erhalten haben.
1 SR 952.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).