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Art. 94 Pflichten
(Art. 107–111 FinfraG) 1Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung. 2Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
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Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen
(Art. 108 Bst. a FinfraG) 1Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden. 2Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen. 3Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag. 4Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt.
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Art. 96 Portfolioabstimmung
(Art. 108 Bst. b FinfraG) 1Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren. 2Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung. 3Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen werden. 4Sie ist durchzuführen: - a.
- an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
- b.
- einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
- c.
- einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatgeschäfte ausstehen.
5Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet.
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Art. 97 Streitbeilegung
(Art. 108 Bst. c FinfraG) 1Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren. 2In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen: - a.
- zur Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Geschäfts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien; die Aufzeichnung hat dabei mindestens den Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und den strittigen Betrag zu erfassen;
- b.
- zur zügigen Beilegung von Streitigkeiten und zu einem speziellen Prozess für diejenigen Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.
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Art. 98 Portfoliokompression
(Art. 108 Bst. d FinfraG) 1Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert. 2Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn: - a.
- das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
- b.
- sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
3Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.
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Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte
(Art. 109 FinfraG) 1Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn: - a.
- der Markt inaktiv ist; oder
- b.
- die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend bewertet werden können.
2Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn: - a.
- die notierten Preise nicht ohne Weiteres und nicht regelmässig verfügbar sind; und
- b.
- die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regelmässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.
3Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell: - a.
- alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;
- b.
- mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen;
- c.
- anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen;
- d.
- im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden;
- e.
- ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
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Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG) 1Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form: - a.
- einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
- b.
- einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
2Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt. 3Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG) 1Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn: - a.
- die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
- b.
- am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
2Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden. 3Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass: - a.
- auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
- b.
- der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 100b Reduktion der Ersteinschusszahlungen
(Art. 110 FinfraG) 1Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren. 2Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften. 3Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen. 2Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden. 3Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen. 2Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 3Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen. 4In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn: - a.
- eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode,
- 2.
- die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
- b.
- die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt:
- 1.
- die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und
- 2.
- die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen. 2In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden. 3Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln. 4Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. 5Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass: - a.
- die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
- b.
- die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden. 2Sie beträgt nach Derivatekategorien: - a.
- 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b.
- 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- c.
- 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d.
- 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
- e.
- 6 Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f.
- 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g.
- 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate.
3Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es: - a.
- in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
- b.
- in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
4Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3. 5Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV1 für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a–50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20052 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss. 6…3
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Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Zulässige Sicherheiten sind: - a.
- Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
- b.
- hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
- c.
- hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
- d.
- hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
- e.
- Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV1 einschliesslich Wandelanleihen;
- f.
- Gold;
- g.
- Geldmarktfonds;
- h.2
- Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063, wenn:
- 1.
- die Anteile täglich bewertet werden, und
- 2.
- die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
2Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können. 3Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen. 4Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
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Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG) 1Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren. 2Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen: - a.
- die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
- b.
- die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.1
3Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen. 4Sie treffen Massnahmen, um: - a.
- Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;
- b.
- auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;
- c.
- wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG) 1Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.1 2Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei: - a.
- ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- b.
- nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
2bisDie Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass: - a.
- die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
- b.
- Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.2
2terSie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und: - a.
- eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
- b.
- das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.3
3Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
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Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 111 FinfraG) 1Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen. 2Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar.
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