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Art. 10 Ausbildung
1Angehörige der Armee sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Pontonierkursen, die zum Führen von Militärschiffen vorgesehen sind, werden in militärischen Schulen und Kursen beziehungsweise in Kursen der vordienstlichen militärischen Tätigkeit zum militärischen Schiffsführer oder zur militärischen Schiffsführerin ausgebildet.20 2 Der Fahrunterricht wird von Fachpersonal erteilt. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.21 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). 21 Die Berichtigung vom 4. Aug. 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 444).
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Art. 11 Prüfung
1 Die militärischen Führerprüfungen werden von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.22 2 Für die Prüfungen gilt die zivile Prüfungsordnung. Besondere technische Belange der Militärschiffe werden in die Prüfung einbezogen. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).
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Art. 12 Ausweis 23
1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe führt, benötigt einen militärischen Schiffsführerausweis. 2 Angehörige der Armee sowie Absolventen und Absolventinnen von Pontonierkursen erhalten den militärischen Schiffsführerausweis, wenn sie die Prüfung bestanden haben und die körperlichen, geistigen und militärischen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Schiffes erfüllen.24 3 Keinen militärischen Schiffsführerausweis benötigen das militärische Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, wenn sie im Militärdienst, während ihrer beruflichen Tätigkeit oder der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe mit einem eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie führen.25 4 Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit keine Schiffe führen. 5 Angehörige der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität benötigen keinen militärischen Schiffsführerausweis, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Militärschiffe mit einem kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie führen. Die Fahrberechtigung zum Führen von Militärschiffen wird ihnen nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung/ABC für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.26 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304).
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Art. 13 Kategorien
1 Der militärische Schiffsführerausweis wird für folgende Kategorien ausgestellt: - a.
- Kategorie I: Schiffe mit Aussenbordmotoren;
- b.
- Kategorie II: Schiffe bis 15 m Länge mit eingebauten Motoren;
- c.
- Kategorie III: Schiffe über 15 m Länge mit eingebauten Motoren;
- d.
- Kategorie IV: Geniefähren;
- e.
- Kategorie V: Schiffe besonderer Bauart;
- f.27
- …
1bis Das Führen von Schiffen unter Radarnavigation setzt ein amtliches Radarpatent voraus. Dieses wird als zusätzliche Ausweiskategorie VI ausgestellt.28 2 Das SVSAA kann die Kategorien unterteilen und die Fahrberechtigung auf bestimmte Schiffstypen erweitern oder einschränken. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, mit Wirkung seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).
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Art. 14 Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug
1 Das SVSAA verfügt allfällige Auflagen und Beschränkungen. 2 Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn: - a.
- ein Entzugsgrund nach den Artikeln 19–21 BSG vorliegt;
- b.29
- ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verord-nung vom 11. Februar 200430 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) entzogen wurde;
- c.
- er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militärische Schiffsführerin nicht mehr genügt;
- d.
- er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
- e.
- er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt;
- f.
- er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.31
3 Der militärische Schiffsführerausweis wird für alle Kategorien entzogen. Gegen den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde geführt werden.32 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). 30 SR 510.710 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).
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Art. 14a Fahrfähigkeit des Schiffsführers oder der Schiffsführerin 33
1 Wer ein Militärschiff führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Führen erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in Artikel 14bverstösst. 2 Die Vorgesetzten überwachen die Fahrfähigkeit der Schiffsführer und Schiffsführerinnen. 3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärschiffe führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit den Vorschriften über die zivile Schifffahrt. Artikel 14b ist nicht anwendbar. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304).
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Art. 14b Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum 34
1 Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder während der vor- oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit ein Militärschiff führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken. 2 Er oder sie darf kein Militärschiff führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. 3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden. 4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Schiffsführer oder die Schiffsführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Schiffsführer oder Schiffsführerin nicht eingesetzt werden. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304).
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Art. 14c Verfahren 35
1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben gemäss den Vorschriften über die zivile Schifffahrt. 2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 40c der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197836 durchgeführt, so gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
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Art. 15 Kantonale Ausweise
1 Auf Gesuch hin stellt der Wohnsitzkanton dem Inhaber oder der Inhaberin eines militärischen Schiffsführerausweises den entsprechenden kantonalen Ausweis aus, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Für die vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung/ABC stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.37 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304).
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Art. 16 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen 38
1 Voraussetzung für die Erteilung des militärischen Prüfungsexpertenausweises ist der Besitz eines eidgenössischen Schiffsführerausweises. 2 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem BAV Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).
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