Gegenstand und Geltungsbereich (1 - 1)
Akkreditierung (2 - 6)
Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (7 - 11)
Gemeinsame Bestimmungen (12 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 16)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
3. Abschnitt: Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum |
Art. 7 Voraussetzungen
1 Eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum können beantragen:
2 Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20032 sind ebenfalls zum Zutritt zum Medienzentrum berechtigt. |
Art. 9 Verfahren
1 Wer eine Zutrittsberechtigung erhalten will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Dem Gesuch ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Chefredaktion beizufügen, dass die betreffende Person für diesen Arbeitgeber oder dieses Medium tätig ist. 3 Wechseln Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Zutrittsberechtigung. |
Art. 10 Gültigkeit
1 Die Zutrittsberechtigung gilt:
2 Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |