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Art. 7 Personenstand
1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). 2 Erfasst werden: - a.
- Geburt;
- b.
- Findelkind;
- c.
- Tod;
- d.
- Tod einer Person mit unbekannter Identität;
- e.
- Namenserklärung;
- f.
- Kindesanerkennung;
- g.
- Bürgerrecht;
- h.
- Ehevorbereitung;
- i.
- Ehe;
- j.
- Eheauflösung;
- k.
- Namensänderung;
- l.
- Kindesverhältnis;
- m.
- Adoption;
- n.
- Verschollenerklärung;
- o.
- Geschlechtsänderung;
- p.25
- ...
- q.26
- Eintragung einer Partnerschaft;
- r.27
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006 (AS 2006 2923). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
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Art. 8 Daten
Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: - a.
- Systemdaten:
- 1.
- Systemnummern,
- 2.
- Eintragungsart,
- 3.
- Eintragungsstatus,
- 4.
- Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
- b.28
- AHV-Nummer;
- bbis.29 …
- c.
- Namen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Ledigname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- andere amtlicheNamen;
- d.
- Geschlecht;
- e.
- Geburt:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort,
- 4.
- Totgeburt;
- f.
- Zivilstand:
- 1.30
- Status (ledig – verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet – in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
- 2.
- Datum;
- g.
- Tod:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort;
- h.31
- Wohnsitz;
- i.
- Aufenthaltsort;
- j.
- Lebensstatus;
- k.32
- Erwachsenenschutz:
- 1.
- Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
- 2.
- umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);
- l.
- Eltern:
- 1.
- Familienname der Mutter,
- 2.
- Vornamen der Mutter,
- 3.
- andere amtlicheNamen der Mutter,
- 4.
- Familienname des Vaters,
- 5.
- Vornamen des Vaters,
- 6.
- andere amtlicheNamen des Vaters;
- m.
- Adoptiveltern:
- 1.
- Familienname der Adoptivmutter,
- 2.
- Vornamen der Adoptivmutter,
- 3.
- andere amtlicheNamen der Adoptivmutter,
- 4.
- Familienname des Adoptivvaters,
- 5.
- Vornamen des Adoptivvaters,
- 6.
- andere amtlicheNamen des Adoptivvaters;
- n.
- Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
- 1.
- Datum (gültig ab/gültig bis),
- 2.
- Erwerbsgrund,
- 3.
- Anmerkung zum Erwerbsgrund,
- 4.
- Verlustgrund,
- 5.
- Anmerkung zum Verlustgrund,
- 6.
- Referenz Familienregister,
- 7.
- Burger- oder Korporationsrecht;
- o.
- Beziehungsdaten:
- 1.33
- Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
- 2.
- Datum (gültig ab/gültig bis),
- 3.
- Auflösungsgrund.
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). 29 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
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Art. 8a Zuweisung der AHV-Nummer 3435
Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Nummer zu. 34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719). 35 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 8 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 9 Geburt
1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet. 2 Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.36 3 Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37c Abs. 1) wünschen.37 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9a Fehlgeburt 38
1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung 39
1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist40. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten. 2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente: - a.
- eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person;
- b.
- eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt. 4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar. 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 40 Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch.
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Art. 9c Bestätigung der Fehlgeburt 41
1 Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung. 2 In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein. 3 Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 10 Findelkind
Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
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Art. 11 Kindesanerkennung
1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4 In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.42 5 Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG43 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden.44 6Weist der Anerkennende oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.45 7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260cZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 43 SR 291 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
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Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes 46
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen. 46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).
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Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge 47
1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.48 2 Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194749 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.50 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). 48 Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 2049). 49 SR 831.101 50 In Kraft seit 1. Jan. 2015.
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Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung 51
1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.52 2 Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.53 3 Die Unterschriften werden beglaubigt.54 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
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Art. 12a55
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
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Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe 56
1 Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 57
1 Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14 Erklärung über die Unterstellung unter das Heimatrecht 58
1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG59).60 2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.61 3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.62 4 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister und die damit verbundene Änderung von Vornamen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 40a IPRG).63 5 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts nach Artikel 14b abgibt, so gilt dies als Erklärung, das Geschlecht dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.64 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 59 SR 291 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
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Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB 65
1 Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14b Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts 66
1 Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30bZGB genannten geknüpft. 2 In den Fällen nach Artikel 30b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen. 3 Weist die erklärende Person oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt. 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
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