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Art. 22 Berufspflichten
1 Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben folgende Berufspflichten: - a.
- Sie üben ihre Funktion sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zum Nutzen der Gesellschaft aus.
- b.
- Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus, sei es als Einzelperson, im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person oder in der öffentlichen Verwaltung.
- c.
- Sie verhalten sich bei Konflikten zwischen den Interessen ihrer Kundschaft im Bereich der amtlichen Vermessung und den übrigen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, neutral und objektiv.
- d.
- Sie können werben, solange die Werbung objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Die Werbung für privatwirtschaftliche und amtliche Tätigkeit ist zu trennen.
- e.
- Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Risiken ab, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
- f.
- Sie klären die Kundschaft über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie offen über die geleisteten Arbeiten.
- g.
- Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung.
- h.
- Sie bewahren Stillschweigen über alles, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut wurde oder was sie im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommen haben.
- i.
- Im Geschäftsverkehr, der die Ausübung von Funktionen der amtlichen Vermessung betrifft, weisen sie auf ihre Eintragung im Geometerregister hin.
- j.
- Sie sind gegenüber eidgenössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden zur Wahrheit und zur Offenlegung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet.
2 Absätze 1 Buchstaben c-e gelten nicht für Personen, die Arbeiten der amtlichen Vermessung als Angestellte im öffentlichen Dienst ausüben. 3 Absatz 1 Buchstaben f und j gelten nicht für Personen nach Absatz 2, die Funktionen der Vermessungsaufsicht ausüben.
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Art. 22a Ausstand 4
1Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer treten bei der Bearbeitung von Geschäften in den Ausstand, an denen: - a.
- sie unmittelbar ein eigenes Interesse haben;
- b.
- ihre Ehefrau, ihr Ehemann, ihre eingetragene Partnerin, ihr eingetragener Partner oder eine Person, zu der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, ein unmittelbares Interesse haben.
2Weitergehende Regelungen für Personen, die Arbeiten der amtlichen Vermessung als Angestellte im öffentlichen Dienst ausüben, bleiben vorbehalten. 3Wenn die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist, entscheidet die Geometerkommission über einen bestrittenen Ausstand. 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
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Art. 23 Inspektionsrecht
Die Geometerkommission kann jederzeit Inspektionen durchführen. Sie kann diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.
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Art. 24 Meldepflicht, Melderecht
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie kantonale Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission unverzüglich Vorfälle, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden. 2 Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission die rechtskräftige Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind. 3 Jede Person kann der Geometerkommission Vorfälle melden, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden.
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Art. 25 Disziplinarverfahren
1 Besteht Verdacht auf Verletzung einer Berufspflicht, so eröffnet die Geometerkommission ein Disziplinarverfahren. Sie teilt dies der betroffenen Person mit. 2 Die betroffene Person erhält Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Meldungen nach Artikel 24 sind ihr als Kopie zuzustellen. 3 Die Geometerkommission lädt die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme zu den Vorwürfen oder Vorfällen ein. 4 Sie kann folgende weitere Beweismassnahmen durchführen: - a.
- Befragung von Personen, die Meldung erstattet haben, soweit diese der Befragung zustimmen;
- b.
- Befragung der betroffenen Person;
- c.
- Durchführung einer Inspektion;
- d.
- Anordnung der Herausgabe von Akten der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde.
5 Sie entscheidet in geheimer mündlicher Beratung. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Schwere des Vorfalls, die im Geometerregister nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen sowie die Eignung der vorgesehenen Massnahme. 6 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der betreffenden Person und teilt ihn der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde mit.
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Art. 26 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Geometerkommission folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: - a.
- eine Massnahme der Fortbildung;
- b.
- eine Verwarnung;
- c.
- einen Verweis;
- d.
- ein auf längstens zwei Jahre befristetes Berufsausübungsverbot;
- e.
- ein unbefristetes Berufsausübungsverbot.
2 Zusätzlich zu einer Verwarnung, einem Verweis oder einem Berufsausübungsverbot kann eine Disziplinarbusse bis 20 000 Franken angeordnet werden.
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Art. 27 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Geometerkommission vom Vorfall Kenntnis hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Geometerkommission unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Vorfall.
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Art. 28 Löschung der Disziplinarmassnahme
1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Geometerregister gelöscht. 2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Geometerregister gelöscht.
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