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Art. 1 Geltungsbereich des 2. Abschnitts SpG 2
(Art. 4 Abs. 2 SpG) Bereitet eine Einheit der Bundesverwaltung in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 SpG die Festlegung strategischer Ziele oder den Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instruments vor und ist die betreffende Organisation oder Person gesamtschweizerisch tätig, so prüft sie, ob: - a.
- in die strategischen Ziele oder in die Instrumente Kriterien oder Ziele aufgenommen werden sollen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts SpG entsprechen;
- b.
- Bestimmungen des 2. Abschnitts SpG durch Verordnungsrecht für anwendbar zu erklären sind.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 2 Verständlichkeit
(Art. 7 SpG) 1 Die zu veröffentlichenden Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren.3 2 Die Einheiten der Bundesverwaltung treffen die organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, damit die redaktionelle und formale Qualität der Texte gewährleistet ist. Die Bundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstandards in Weisungen fest.4 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 3 Rätoromanisch
(Art. 11 SpG) 1 Die Bundeskanzlei koordiniert innerhalb der Bundesverwaltung die Übersetzungen ins Rätoromanische und die Veröffentlichung der rätoromanischen Texte. 2 Die Texte werden in Zusammenarbeit mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden ins Rätoromanische übersetzt. 3 Die Bundeskanzlei sichert die laufende Nachführung der Erlasse, die auf Rätoromanisch übersetzt sind. 4 Sie ist zuständig für die rätoromanische Terminologie innerhalb der Bundesverwaltung und veröffentlicht diese im Internet.
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Art. 4 Internet
(Art. 12 Abs. 2 SpG) 1 Die Einheiten der Bundesverwaltung stellen die wichtigsten Inhalte ihrer Internetseiten in Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung. Die wichtigsten Inhalte bestimmen sich nach der Bedeutung des Textes und des Adressatenkreises.5 2 Sie bieten in Absprache mit der Bundeskanzlei zusätzlich eine Auswahl davon in Rätoromanisch an. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
(Art. 13 SpG) 1 Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn: - a.
- eine besondere Dringlichkeit vorliegt;
- b.
- eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder
- c.
- es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht.
2 Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben.
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Art. 6 Chancengleichheit für die Angestellten der verschiedenen Sprachgemeinschaften 6
(Art. 9 und 20 SpG) 1 Die Arbeitgeber des Personals der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20017 (BPV), mit Ausnahme des ETH-Bereichs, stellen sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft nicht benachteiligt werden. 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass alle Angestellten, unabhängig davon, welcher Sprachgemeinschaft sie angehören: - a.
- wahlweise auf Deutsch, Französisch oder Italienisch arbeiten können, sofern nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer anderen als der gewählten Sprache erfordern;
- b.
- ihren Qualifikationen entsprechend gleichermassen am Entscheidungsprozess teilnehmen können;
- c.
- die gleichen Entwicklungs- und Aufstiegschancen haben.
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Art. 7 Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung 8
(Art. 20 Abs. 2 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG) 1 Bei der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV9, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, namentlich auch in den Kaderfunktionen, sind folgende Bandbreiten anzustreben: - a.
| - Deutsch:
| - 68,5–70,5 %
| - b.
| - Französisch:
| - 21,5–23,5 %
| - c.
| - Italienisch:
| - 6,5– 8,5 %
| - d.
| - Rätoromanisch:
| - 0,5– 1,0 %
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2 Die Vertretungen der lateinischen Sprachgemeinschaften können oberhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstaben b–d liegen. 3 Bei Stellenbesetzungen stellen die Arbeitgeber nach Absatz 1 sicher, dass Personen aller Sprachgemeinschaften bei der Vorauswahl berücksichtigt und zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, sofern sie die objektiven Kriterien erfüllen. Bei gleichwertiger Qualifikation werden vorrangig Personen eingestellt, die einer in der betreffenden Verwaltungseinheit untervertretenen Sprachgemeinschaft angehören; dies gilt insbesondere für Kaderstellen.
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Art. 8 Sprachkenntnisse des Bundespersonals 10
(Art. 20 Abs. 1 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG) 1 Die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 sorgen dafür, dass: - a.
- jede und jeder Angestellte über die für die Ausübung der Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügt;
- b.
- jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt;
- c.
- jede und jeder Angestellte des höheren Kaders und jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
2 Die Arbeitgeber bieten ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Französisch und Italienisch an. 3 Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift der Arbeitgeber innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkenntnisse notwendigen Massnahmen. 4 Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 4 BPV11.
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Art. 8a Strategische Ziele 12
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) Der Bundesrat legt für jede Legislaturperiode die strategischen Ziele im Zusammenhang mit der Förderung der Mehrsprachigkeit fest. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 8b Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit 13
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) 1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für Mehrsprachigkeit (Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit). Sie oder er ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet. 2 Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben: - a.
- Unterstützung des Bundesrates bei der Festlegung der strategischen Ziele und bei der Kontrolle von deren Umsetzung;
- b.
- Koordination und Evaluation der Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Bundeskanzlei;
- c.
- Beratung und Unterstützung der Departemente, der Bundeskanzlei und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten sowie von deren Personal in Fragen der Mehrsprachigkeit und Sensibilisierung für diese Fragen;
- d.
- Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und anderen öffentlichen Verwaltungen und Pflege von Kontakten mit externen Institutionen, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen;
- e.
- regelmässige Information der Öffentlichkeit im Bereich der Mehrsprachigkeit;
- f.
- Vertretung des Bundes in nationalen Gremien, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 8c Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Verwaltungseinheiten 14
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten für den Zeitraum von jeweils vier Jahren einen Massnahmenkatalog für die Umsetzung der strategischen Ziele. 2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung des Massnahmenkatalogs zuständig und stellen die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Förderung der Mehrsprachigkeit bereit. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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Art. 8d Überprüfung und Evaluation 15
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) 1 Die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1 ist im jährlichen Reporting Personalmanagement an die parlamentarische Aufsichtskommissionen darzulegen. 2 Das Eidgenössische Personalamt stellt der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit ausführliche statistische Angaben über die Vertretung der Sprachgemeinschaften unter den Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1, namentlich in den Kaderfunktionen, zur Verfügung. Die Statistiken werden auf der Grundlage der im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV Plus) enthaltenen Daten und Auswertungen erstellt. 3 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit alle vier Jahre einen Bericht mit quantitativen und qualitativen Informationen über den Stand der Mehrsprachigkeit und über die Umsetzung der Artikel 6–8 innerhalb ihrer Verwaltungseinheiten vor. Sie liefern ihm oder ihr auf Verlangen zusätzliche Informationen zu Fragen der Mehrsprachigkeit innerhalb ihres Departements und ihrer Verwaltungseinheiten. 4 Der oder die Delegierte für Mehrsprachigkeit erstellt auf der Grundlage der Berichte der Departemente und der Bundeskanzlei alle vier Jahre zuhanden des Bundesrates einen Evaluationsbericht. Er oder sie gibt im Evaluationsbericht zudem Empfehlungen zur künftigen Ausrichtung der Mehrsprachigkeitspolitik ab. 5 Hält ein Departement oder die Bundeskanzlei die Vorgaben zur Förderung der Mehrsprachigkeit offensichtlich nicht ein, so kann die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit gegenüber dem betroffenen Departement oder gegenüber der Bundeskanzlei Empfehlungen abgeben. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
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