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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Aufnahme internationaler militärischer Kontakte. 2 Sie gilt für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militärische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten mit:
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Art. 2 Internationale militärische Kontakte
Als internationale militärische Kontakte im Sinne dieser Verordnung gelten:
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Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Die formelle Aufnahme internationaler militärischer Kontakte ist bewilligungspflichtig. 2 Das Bewilligungsgesuch ist vorgängig bei der für das Militärprotokoll zuständigen Stelle der Gruppe Verteidigung (Militärprotokoll) einzureichen. 3 Das Militärprotokoll holt in besonderen Fällen die Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein. |
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die folgenden Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich ohne Bewilligung des Militärprotokolls internationale militärische Kontakte formell aufnehmen:
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Art. 5 Informationsschutz
1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stellen sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anlagen in der Schweiz richtet sich nach den entsprechenden Informationsschutzvorschriften, insbesondere:
2 Das Militärprotokoll erteilt Bewilligungen nach Artikel 3 Absatz 1 nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt. 3 Eine Abgabe klassifizierter Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Allfälligen Interessierten darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden. 4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unverschlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; vorbehalten bleibt Artikel 4. 5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle mit ausländischen Personen in Kontakt kommenden Personen darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen. |