1 Bestehen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch nach Artikel 113 Absatz 1 MG, so ordnet der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe an. Er oder sie kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die persönliche Waffe zu seinen Handen einzuziehen.
2 Werden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, so können sie diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten oder ihrer Kommandantin melden. Dieser oder diese leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.
3 Erhält das Kommando Ausbildung Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen nach Absatz 1, so muss es den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin mit der vorsorglichen Abnahme der persönlichen Waffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.
4 Wurde die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einer Retablierungsstelle.
5 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:
- a.
- den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin; und
- b.
- das Kommando Ausbildung.
6 Das Kommando Ausbildung entscheidet über die definitive Rücknahme oder die Wiederaushändigung der persönlichen Waffe.
7 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.