1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes.
2 Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während deren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im regulären Betrieb der EZV befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing-Tage, die Packtage, die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3 sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die notwendige Reisezeit gehört.
2bis Das Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes je Anspruch auf höchstens zwei Packtage.29
3 Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt.
4 Freie Tage aus der Zeit des Einsatzes sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die EZV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.30
5 Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit besteht nach dem Ende des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.
28 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
29 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
30 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).