Allgemeine Bestimmungen (1 - 8)
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (9 - 13)
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (21 - 24)
Schlussbestimmungen (25 - 27)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 92 Absatz 5, 99a Absatz 3, 99b Absatz 2 und verordnet: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
2 Der Steuersatz für Einkünfte, die nach Absatz 1 Buchstaben d und g der Quellensteuer unterliegen, richtet sich nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs. |
Art. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen abziehen. 2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen gesamtschweizerisch gültige Methoden und Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer fest. 3 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 40 Absatz 3 DBG sinngemäss. |
Art. 3 Ersatzeinkünfte
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken‑, Unfall‑, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. |
Art. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
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Art. 5 Meldepflichten
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden. 3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde. |
Art. 6 Bezugsprovision
1 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen. 2 Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt. |
Art. 7 Rückerstattung
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. |
4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren |
Art. 21 Anwendbares Recht
Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung. |
Art. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 19477 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung. |
Art. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
(Art. 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 20) |