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Art. 51
I. Berechtigte
1. Aufenthalter; beschränkt Steuerpflichtige
1Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetzgebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum seiner Steuerpflicht fällig wurde. 2Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vorschrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steuern ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde. 3Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die Veranlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuern zuständig ist.
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Art. 52
2. Bundesbedienstete im Ausland
1Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer. 2Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. 3Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer1 befriedigt.
1 Heute: direkte Bundessteuer
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Art. 53
3. Versicherungskassen und Fürsorgeein- richtungen
1Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen Anlagen abgezogen wurde. 2Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt. 3Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden. 4Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung.
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Art. 54
4. Sparvereine und Betriebssparkassen
1Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.1 2Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung ausstellen.2 3Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
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Art. 55
5. Personenver- einigungen und Vermögensmassen ohne Rechts- persönlichkeit
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer: - a.1
- Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712aff. Zivilgesetzbuch2) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b.
- Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
- c.
- im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). 2 SR 210
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Art. 56
II. Besondere Verhältnisse
1. Privatbankiers
1Die dem Bankengesetz vom 8. November 19341 unterstellten Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. 2Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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Art. 57
2. Steuervertreter und Steuernachfolger
1Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt u.dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. 2Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.
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Art. 58
3. Erbfälle
a. Anspruch
1Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt. 2Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu. 3Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung.
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Art. 59
1War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. 2Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfälligen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behörden zuzuteilen. 3Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Behörden ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ordnung vorsehen. 4War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persönlich zuständigen Behörde einzureichen.
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Art. 60
4. Mehrheit von Anspruchsberechtigten (Investment- Klub, Geldspiele, Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, Versicherungsleistung)1
1Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen. 2Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von allen Teilnehmenden nach Massgabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 3 Abs. 2) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilnehmenden im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.2 3Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungsleistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt. 4Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung verpfändet war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberechtigten oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zurückerstattet.
1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). 2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
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Art. 61
5. Treuhandverhältnis
1Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigneter Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind. 2Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteiligten Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.
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Art. 62
6. Termingeschäft an oder ausserhalb der Börse
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder ausserhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen dem Abschluss- und dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonsten dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass.
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