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Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber 33
1 Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen. 2 Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen. 3 Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben. 4 Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 WPEG. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).
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Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung
1 Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres. 2 Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.
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Art. 21 Eingaben
1 Alle Eingaben sind handschriftlich zu unterzeichnen, sollen bestimmte Anträge enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen angeben. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizulegen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind dem Einreichenden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückzugeben. 2 Die Nachfrist ist mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Eingabe nicht eingetreten. 3 Behörden haben Eingaben ungeachtet ihrer Bezeichnung so zu behandeln, wie es der erkennbaren Absicht des Einreichenden entspricht.
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Art. 22 Fristberechnung
1 Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt. 2 Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats. 3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.
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Art. 23 Einhaltung der Fristen
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post34 oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. 2 Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. 34 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).
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Art. 24 Fristverlängerung
1 Eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. 2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
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Art. 25 Säumnisfolgen
Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
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Art. 26 Fristwiederherstellung
Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Ersatzpflichtige unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
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Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme
1 Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden. 2 Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.
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Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger
1 Die Veranlagungsbehörde kann die Buchhaltung des Ersatzpflichtigen prüfen und bei ihm einen Augenschein vornehmen; sie kann dabei die Hilfe der Steuerbehörden in Anspruch nehmen. 2 Der Ersatzpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, dem Augenschein und der Buchprüfung beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. 3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b WPEG), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.35 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).
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Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen
1 Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten. 2 Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen. 3 Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.
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Art. 30 Veranlagung nach Ermessen
Lässt sich der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt nicht sicher ermitteln, so wird die zu entrichtende Abgabe nach Ermessen veranlagt.
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Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung 36
Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).
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Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen 37
1 Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.38 2 Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2. 4 Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekursinstanz39 finden im Übrigen die Artikel 34–38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes40 Anwendung. 5 Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). 39 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 40SR 172.021
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Art. 33 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe 41
1 Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.42 2 In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 WPEG gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).
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