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Art. 54 Anmeldepflicht
(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) 1 Die steuerpflichtige Person muss beim BAZG die Steueranmeldung einreichen. 2 Die Anmeldung muss unmittelbar nach der Entstehung der Steuerforderung erfolgen. Artikel 31, 38, 57 und 58 bleiben vorbehalten. 3 Der Lohnbrenner oder die Lohnbrennerin übernimmt diese Aufgabe im Namen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
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Art. 55 Verfahren
(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) 1 Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. 2 Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. 3 Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. 4 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen.
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Art. 56 Besonderheiten für Landwirte und Landwirtinnen
(Art. 16 AlkG) 1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, die sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für die der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann. 2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf sind verpflichtet, jede Weitergabe dem BAZG zu melden. 3 Erreichen die seit Anfang Rechnungsjahr zu versteuernden Weitergaben von Spirituosen eine Menge von 50 Litern, so sind sie am Ende des Monats, in dem die Menge überschritten wird, zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres veranlagt. 4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerveranlagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres. 5 Erfüllt die steuerpflichtige Person die rechtlichen Anforderungen an einen Landwirt oder eine Landwirtin nach Artikel 1 Buchstabe e nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung bis zum Ablauf des entsprechenden Rechnungsjahrs.
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Art. 57 Einfuhr
(Art. 28 AlkG) 1 Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten: - a.
- die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser;
- b.
- den Alkoholgehalt; und
- c.
- bei Waren, die unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder an einen Betrieb mit Verwendungsbewilligung geliefert werden: die Bewilligungsnummer.
2 Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob die Steuer zu erheben ist, so entscheidet das BAZG. Die Zollorgane erheben die Steuer an der Grenze nach dem Veranlagungsverfahren des Zollrechts.
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Art. 58 Ausfuhr
(Art. 36 AlkG) 1 Die Ausfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten: - a.
- die Anzahl effektiver Liter gebrannter Wasser; und
- b.
- den Alkoholgehalt.
2 Wer eine Rückerstattung der Steuer geltend machen will, muss diese bei der Ausfuhr beantragen.
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Art. 59 Probeentnahme
(Art. 23 Abs. 1bis AlkG) Das BAZG kann im Rahmen der Steueraufsicht von Getränken und Erzeugnissen, die der Steuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, unentgeltlich Proben zur Untersuchung entnehmen.
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Art. 60 Rückerstattung
(Art. 23bis Abs. 3 AlkG) 1 Das beim BAZG einzureichende Gesuch muss die Begehren und deren Begründung enthalten. Dem Gesuch sind die für die Begründung des Begehrens wesentlichen Nachweise beizufügen. 2 Das BAZG ist berechtigt, die Gewährung der Rückerstattung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingungen abhängig zu machen. 3 Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so kann für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung gelangen. 4 Die steuerpflichtige Person muss alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. 5 Die Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs geltend zu machen.
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Art. 61 Stundung und Erlass
(Art. 69 Abs. 3 und 4 AlkG) 1 Das BAZG kann steuerpflichtigen Personen, die ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf Gesuch hin Stundung gewähren. 2 Lassen die Verhältnisse der steuerpflichtigen Person die Eintreibung des zu leistenden Betrages als grosse Härte erscheinen, so kann auf Gesuch hin ein teilweiser oder vollständiger Erlass gewährt werden. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen die finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldverpflichtungen) hervorgehen. 3 An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung oder der befristete Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.
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Art. 62 Untergang
(Art. 69 Abs. 5 AlkG) Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist dem BAZG unverzüglich zu melden. Das BAZG kann eine abweichende Regelung dieser Meldung vorsehen, sofern aufgrund anderweitiger Bestimmungen eine Dokumentationspflicht im Fall des Untergangs besteht.
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Art. 63 Willentliche Vernichtung
(Art. 69 Abs. 6 AlkG) 1 Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden. 2 Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt. 3 Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung.
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