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Art. 60 Versorgung mit Heilmitteln
Der Bundesrat stellt die Verfügbarkeit insbesondere folgender Heilmittel sicher: - a.
- Impfstoff gegen pandemische Influenza;
- b.
- Pockenimpfstoff;
- c.
- Diphtherie-Antitoxin;
- d.
- Botulismus-Antitoxin;
- e.
- Tollwut-Immunoglobulin.
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Art. 61 Zuteilung der Heilmittel
1 Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer beschränkten Verfügbarkeit der Heilmittel nach Artikel 60 kann das EDI deren Zuteilung mit einer Prioritätenliste regeln. 2 Die Prioritätenliste wird aufgrund von anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Insbesondere folgende Personen können prioritär berücksichtigt werden: - a.
- Medizinalpersonen oder Pflegefachpersonen;
- b.
- Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist;
- c.
- Personen, die im Bereich der Bereitstellung von öffentlichen Gütern, der Gesundheit, der inneren oder äusseren Sicherheit, des Transports, der Kommunikation oder der Versorgung mit Energie, Trinkwasser oder Nahrungsmitteln tätig sind.
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Art. 62 Festlegung der Anteile
1 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Anteil der Heilmittel nach Artikel 60 fest, der jedem Kanton zugeteilt wird. 2 Es berücksichtigt dabei die Bedrohungslage und den tatsächlichen Bedarf der Kantone.
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Art. 63 Transport und Verteilung der Heilmittel
1 Die Armeeapotheke sorgt für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone. 2 Die Kantone bezeichnen kantonale Anlieferstellen und melden diese dem Bund. 3 Sie sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel.
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Art. 64 Kosten für den Transport und die Verteilung der Heilmittel
1 Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der Heilmittel nach Artikel 60 an die Kantone. 2 Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung innerhalb des Kantons.
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Art. 64a und 64b19
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2021 (AS 2021 53). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft vom 1. Jan. 2023 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 835).
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Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG 20
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden: - a.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben;
- b.
- Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.
2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1 weder nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199421 über die Krankenversicherung (KVG) noch nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 199222 (MVG) gegen Krankheit versichert sind. 3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer: - a.
- vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sind; und
- b.
- die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
4 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine der folgenden Pauschalen: - a.
- 20 Franken für Impfungen in Impfzentren, in Spitälern und durch mobile Equipen;
- b.
- 29 Franken für Impfungen in Arztpraxen;
- c.
- Fr. 40.45 für Impfungen in Arztpraxen bei Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr.
5 Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst: - a.
- die Verabreichung der Impfung;
- b.
- die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;
- c.
- die Überprüfung von Kontraindikationen;
- d.
- die Dokumentation;
- e.
- die Ausstellung der Impfbescheinigung und des Covid-19-Impfzertifikats.
6 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.
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Art. 64d Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen 23
1 Die Leistungserbringer senden der zuständigen kantonalen Behörde Ende März 2024 eine Rechnung für die von ihnen in den Monaten Januar, Februar und März 2024 nach Artikel 64c Absätze 1–3 durchgeführten Impfungen sowie Ende Juni 2024 eine Rechnung für die von ihnen in den Monaten April, Mai und Juni 2024 durchgeführten Impfungen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: - a.
- die Anzahl Impfungen;
- b.
- die Impfpauschale pro Impfung;
- c.
- den Gesamtbetrag.
2 Die Rechnung darf nur Angaben zu Leistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Impfungen enthalten. Sie muss elektronisch übermittelt werden. 3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG24 (gemeinsame Einrichtung). 4 Die gemeinsame Einrichtung erfasst die eingegangenen Rechnungen und stellt dem BAG bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Sammelrechnung zu. Das BAG bezahlt der gemeinsamen Einrichtung den Betrag der Sammelrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Eingang der Rechnung. 5 Die gemeinsame Einrichtung bezahlt den Leistungserbringern innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Zahlung des BAG pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64c Absatz 4. 6 Sie stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken, einschliesslich Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 648). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 30. Juni 2024 (AS 2023 791). 24 SR 832.10
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Art. 64dbis Selbstzahlersystem bei Covid-19-Impfungen 25
1 Der Bund kann die nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffe für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, für die Impfung der nachfolgend aufgeführten Personen gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, wenn die Abgabe ohne behördliche Empfehlung erfolgt und nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient: - a.
- Personen, die nach Artikel 3 KVG26 versichert sind;
- b.
- Personen, die nach dem MVG27 gegen Krankheit versichert sind;
- c.
- Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind und:
- 1.
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, oder
- 2.
- in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.
2 Sind für die Impfung von Personen nach Absatz 1 genügend Impfstoffe verfügbar, so können diese gegen Bezahlung zur Impfung weiterer Personen zur Verfügung gestellt werden. 3 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen nach den Absätzen 1 und 2 durchführen, müssen: - a.
- über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm «FPH Impfen und Blutentnahme» vom 1. Dezember 201128 oder über eine gleichwertige Ausbildung im Bereich Impfung verfügen;
- b.
- vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und
- c.
- die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
4 Die Impfstellen entrichten dem Bund für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten eine Pauschale von 30 Franken pro Impfung. 5 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde per Ende März 2024 und per Ende Juni 2024 eine Liste über die nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Impfungen. 6 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung. 7 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 4 zu. 8 Sie überweist dem Bund nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag. 9 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung die Verwaltungskosten nach Artikel 64d Absatz 6.
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Art. 64e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19 29
1 Der Bund übernimmt die Kosten der im Anhang aufgeführten Arzneimittel unter den dort festgelegten Voraussetzungen. 2 Das EDI kann weitere Arzneimittel in den Anhang aufnehmen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - a.
- Sie werden zur ambulanten Behandlung von Covid-19 eingesetzt.
- b.
- Sie sind nicht auf der Spezialitätenliste nach dem KVG30 aufgeführt.
- c.
- Der Bund hat zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln mit der Zulassungsinhaberin einen Vertrag abgeschlossen.
3 Jedes Arzneimittel hat einen einheitlichen Buchwert von 150 Franken. 4 Bei der Abgabe eines Arzneimittels durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der als Leistungserbringer nach dem KVG zugelassen ist, übernimmt der Bund zusätzlich 24 Franken für die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.31 5 Die Vergütung des einheitlichen Buchwerts der Arzneimittel nach Absatz 3 und der mit der Abgabe verbundenen Aufwände nach Absatz 4 erfolgt nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG. Sie wird von folgenden Versicherern geschuldet:32 - a.
- bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201433, bei der die behandelte Person versichert ist;
- b.
- bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung;
- c.
- bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Übernahme der Kosten von Covid-19-Arzneimitteln), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 95). 30 SR 832.10 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 20. Mai 2022 (AS 2022 345). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 20. Mai 2022 (AS 2022 345). 33 SR 832.12
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Art. 64f Verfahren zur Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten Behandlung von Covid-19 34
1 Die Leistungserbringer senden die Rechnung für die Kosten nach Artikel 64e Absätze 3 und 4 pro behandelte Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Kosten nach Artikel 64e Absätze 3 und 4 enthalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. 2 Die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG35. 3 Sie melden dem BAG die Anzahl Arzneimittelpackungen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz 2 und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen. 4 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise. 5 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 4 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten. 6 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 64e Absatz 5 Buchstabe c nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Übernahme der Kosten von Covid-19-Arzneimitteln), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 95). 35 SR 832.10
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Art. 64g–64j36
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467).
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