(Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG)
1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt.
2 Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG).
3 Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
- a.
- den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
- b.
- die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c.
- das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
- d.
- die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
- e.
- den Nachweis der Gemeinnützigkeit; das ZIVI kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
4 Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:
- a.
- die Aufstellung der Partnerorganisationen;
- b.
- die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte;
- c.
- die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte;
- d.
- den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projekte.
5 Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 erfüllen.
6 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands.
7 Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
8 Die gesuchstellende Institution legt dar:
- a.
- welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
- b.
- welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c.
- welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen;
- d.
- die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind.
9 Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen.
10 Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.
11 Das ZIVI kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
12 Die zuständigen Personen des ZIVI können die Einsatzbetriebe besuchen.
242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).