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Art. 24 Grundsatz 41
1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. 2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten. 3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind.42 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). 42 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
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Art. 25 Belastbarkeit
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.
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Art. 26 Gestaltung und Reinigung
1 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. 2 Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
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Art. 27 Zugänglichkeit 43
Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 199344 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). 44 SR 822.113
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Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen 45
1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. 2 Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt. 3 Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. 4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
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Art. 29 Zündquellen
1 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.46 2 Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
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Art. 30 Steuer- und Schalteinrichtungen 47
1 Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt. 2 Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar angebracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein. 3 Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können. 4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
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Art. 31 Behälter und Leitungen
1 Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.48 2 Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. 3 Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
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Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
1 Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. 2 Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
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Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln 49
1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. 2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 350, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen. 3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). 50 SR 822.113
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Art. 32b Instandhaltung von Arbeitsmitteln 51
1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. 2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
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Art. 32c Flüssiggasanlagen 52
1 Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. 2 Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen. 3 Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen. 4 Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltungen und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit. 5 Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können. 6 Die Koordinationskommission erlässt Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz beim Erstellen von Flüssiggasanlagen, beim Umgang damit, bei der Kontrolle und über die erforderliche fachliche Qualifikation. Überdies berücksichtigt sie Artikel 49a der Verordnung vom 19. Juni 199553 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Artikel 129 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197854. Sie überträgt die Erarbeitung der Richtlinien einer Fachkommission, in der die betroffenen Bundesämter und der Verein «Arbeitskreis LPG55» vertreten sind. 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1657). Die Berichtigung vom 4. April 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2291). 53 SR 741.41 54 SR 747.201.1 55 Liquefied Petroleum Gas
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