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Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Art. 11 EOG) 1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4 - a.
- Krankheit;
- b.
- Unfall;
- c.
- Arbeitslosigkeit;
- d.
- Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
- e.5
- Mutterschaft oder Vaterschaft;
- f.6
- Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
- g.7
- Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
- h.8
- anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. 3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). 9 SR 831.101
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Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen
(Art. 11 EOG) 1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die: - a.
- in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
- b.
- ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt: - a.
- Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
- b.
- Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
- c.
- Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.
3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen. 4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.
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Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen
(Art. 11 EOG) 1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. 2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.
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Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
(Art. 11 EOG) 1 Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: - a.
- Krankheit;
- b.
- Unfall;
- c.
- Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
- d.
- Mutterschaft;
- e.
- Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG.10
1bis Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.11 2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten. 3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). 12 SR 831.10
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Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind
(Art. 11 EOG) Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden.
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Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben
(Art. 11 EOG) Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtentschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
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Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz
(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG) Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.
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Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht
(Art. 9 Abs. 3 EOG) Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen: - a.
- die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
- b.
- die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.
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