Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Übersetzung


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Art. 39

Je­der Staat kann bei der Un­ter­zeich­nung, der Ra­ti­fi­ka­ti­on, der An­nah­me, der Ge­neh­mi­gung oder dem Bei­tritt er­klä­ren, dass sich das Über­ein­kom­men auf al­le oder auf ein­zel­ne der Ho­heits­ge­bie­te er­streckt, de­ren in­ter­na­tio­na­le Be­zie­hun­gen er wahr­nimmt. Ei­ne sol­che Er­klä­rung wird wirk­sam, so­bald das Über­ein­kom­men für den be­tref­fen­den Staat in Kraft tritt.

Ei­ne sol­che Er­klä­rung so­wie je­de spä­te­re Er­stre­ckung wird dem Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nig­reichs der Nie­der­lan­de no­ti­fi­ziert.

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