Verfassung
des Kantons Bern

vom 6. Juni 1993 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 82

1 Die Mit­glie­der des Gros­sen Ra­tes be­ra­ten und stim­men oh­ne In­struk­tio­nen. Sie müs­sen un­ter Vor­be­halt des Be­rufs­ge­heim­nis­ses ih­re In­ter­es­sen­bin­dun­gen of­fen­le­gen.

2 Sie sind in ih­ren par­la­men­ta­ri­schen Äus­se­run­gen frei und kön­nen da­für nur in den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Fäl­len zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen wer­den.

3 Sie sind zu den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen par­la­men­ta­ri­schen Vor­stös­sen und zur par­la­men­ta­ri­schen In­itia­ti­ve be­rech­tigt.

4 Sie ver­fü­gen ge­gen­über der Ver­wal­tung über die vom Ge­setz be­zeich­ne­ten be­son­de­ren Aus­kunfts- und Ein­sichts­rech­te. Die Ratsprä­si­den­tin oder der Rats­prä­si­dent kann je­der­zeit Ein­sicht in die Ak­ten des Re­gie­rungs­ra­tes neh­men.

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