Verfassung des Kantons Nidwalden1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 139

1 Je­de Per­son hat die Pflich­ten zu er­fül­len, die ihr durch die Kan­tons- und Ge­mein­de­ge­setz­ge­bung über­tra­gen sind.

2 Die Teil­nah­me an den kan­to­na­len und kom­mu­na­len Wahlen und Ab­stim­mun­gen ist Bür­ger­pflicht.

3 Je­de Per­son, die das Ak­tiv­bür­ger­recht be­sitzt, ist ver­pflich­tet, das ihr ver­fas­sungs­ge­mä­ss über­tra­ge­ne Amt für ei­ne Amts­dau­er zu über­neh­men, so­weit es sich um ein Ne­ben­amt han­delt; Aus­nah­men be­stimmt das Ge­setz.

9 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

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