Verfassung des Kantons Nidwalden1
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, in Kraft seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945). 2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung. |
Art. 139
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. 2 Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. 3 Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157). |