Verfassung
des Kantons Solothurn

vom 8. Juni 1986 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 25

1 Das Stimm- und Wahl­recht steht al­len Kan­ton­sein­woh­nern mit Schwei­zer Bür­ger­recht zu, die das 18. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben.4

2 Es wird am Wohn­sitz aus­ge­übt.

3 Das Ge­setz re­gelt den Aus­schluss vom Stimm- und Wahl­recht.

4An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 2. Ju­ni 1991, in Kraft seit 3. Okt. 1991. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 200Art. 1 Ziff. 2 III 1097).

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