Verfassung
|
§ 79 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.50 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor. 3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet. 4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind. 50 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni. 2012, in Kraft seit 1. April 2014 Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827Art. 1 Ziff. 3 3931). |