Verfassung
von Republik und Kanton Tessin

1 Der Text in der italenischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 36

1 Vom Gros­sen Rat wer­den ge­wählt;

a)
die Rich­ter des Ap­pel­la­ti­ons­ge­richts;
b)
der Prä­si­dent der Un­ter­su­chungs- und Haftrich­ter so­wie die Un­ter­su­chungs- und Haftrich­ter;
c)
der Ober­staats­an­walt und die Staats­an­wäl­te;
d)
die Amts­rich­ter;
e)
die Prä­si­den­ten und Mit­glie­der der Ent­eig­nungs­ge­rich­te;
f)
der Ju­gend­rich­ter;
g)
die in sei­ne Zu­stän­dig­keit fal­len­den Mit­glie­der des Rich­ter­ra­tes;
h)23
die kan­to­na­len Ge­schwo­re­nen.

2 Die Wahl in die Äm­ter ge­mä­ss Abs. l Bst. a–f er­folgt nach Aus­schrei­bung der Stel­le und nach­dem ei­ne Kom­mis­si­on, die vom Gros­sen Rat ge­wählt wird und aus un­ab­hän­gi­gen Ex­per­ten be­steht, die Be­wer­bun­gen ge­prüft und be­gut­ach­tet hat.

23 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 5, 2813).

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