Verfassung
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Art. 36
1 Vom Grossen Rat werden gewählt;
2 Die Wahl in die Ämter gemäss Abs. l Bst. a–f erfolgt nach Ausschreibung der Stelle und nachdem eine Kommission, die vom Grossen Rat gewählt wird und aus unabhängigen Experten besteht, die Bewerbungen geprüft und begutachtet hat. 23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, in Kraft seit 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 5, 2813). |