Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 144

1 Die Mit­glie­der des Ge­mein­de­ra­tes wer­den von den Stimm­be­rech­tig­ten für ei­ne Dau­er von fünf Jah­ren ge­wählt.

2 Sie wer­den grund­sätz­lich nach dem Ver­hält­nis­wahl­ver­fah­ren ge­wählt; das in Ar­ti­kel 93 Ab­satz 4 vor­ge­se­he­ne Quorum ist an­wend­bar.

3 In Ge­mein­den von we­ni­ger als 3000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern kann das Ge­mein­de­re­gle­ment die Mehr­heits­wahl vor­se­hen.32

32 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 4. Sept. 2011, in Kraft seit 4. Sept. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617Art. 1 Ziff. 5, 2012 8513).

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