Verfassung
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Art. 144
1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtigten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar. 3 In Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann das Gemeindereglement die Mehrheitswahl vorsehen.32 32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Sept. 2011, in Kraft seit 4. Sept. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617Art. 1 Ziff. 5, 2012 8513). |