Verfassung
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Art. 143
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein. 2 Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören. 3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivmandats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund einschränken. |