Verfassung
des Kantons Waadt

1 Der Text ind der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 143

1 Nie­mand darf gleich­zei­tig Mit­glied der be­ra­ten­den Be­hör­de und der voll­zie­hen­den Be­hör­de ei­ner Ge­mein­de sein.

2 Die hö­he­ren An­ge­stell­ten der Ge­mein­de­ver­wal­tung dür­fen nicht dem Ge­mein­de­rat an­ge­hö­ren.

3 Ein Ge­mein­de­re­gle­ment kann die Ku­mu­lie­rung ei­nes Exe­ku­tiv­man­dats in der Ge­mein­de mit Man­da­ten im Kan­ton oder im Bund ein­schrän­ken.

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