Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage. 2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe. 3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingungen fest für:
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin oder 5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig. 6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen. 7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS2-Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicherheit und den Datenschutz bildet. 8 Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen. 2 ISDS = Informationssicherheit und Datenschutz |