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Art. 26 Änderung der Leistungspflicht; Umlagebeiträge
1 Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes kann der Bundesrat auf dem Gebiete der privat- und öffentlichrechtlichen Versicherungen Vorschriften erlassen über:
2 Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach diesem Gesetz abzuschliessenden Deckungsverträge. |