Verordnung
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Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. 2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. 3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
4 Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge der anspruchsberechtigten Person sind bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen. |