Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 22 Bewertung des Vermögens

(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

1 Das an­re­chen­ba­re Ver­mö­gen ist nach den Grund­sät­zen der Ge­setz­ge­bung über die di­rek­te kan­to­na­le Steu­er im Wohn­sitz­kan­ton zu be­wer­ten.

2 Die­nen Grund­stücke der Be­zü­ge­rin oder dem Be­zü­ger oder ei­ner Per­son, die in der Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen ein­ge­schlos­sen ist, nicht zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken, so sind die­se zum Ver­kehrs­wert ein­zu­set­zen.

3 In Kan­to­nen, die nach Ar­ti­kel 17a Ab­satz 6 der Ver­ord­nung vom 15. Ja­nu­ar 19718 über die Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung die An­wen­dung des Re­par­ti­ti­ons­werts für die Be­wer­tung des Ver­mö­gens vor­se­hen, gilt die­ser auch für die Be­rech­nung der Über­brückungs­leis­tun­gen.

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