Verordnung
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Art. 22 Bewertung des Vermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG) 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. 2 Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. 3 In Kantonen, die nach Artikel 17a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 19718 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anwendung des Repartitionswerts für die Bewertung des Vermögens vorsehen, gilt dieser auch für die Berechnung der Überbrückungsleistungen. |