Art . 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
(Art. 13 Abs. 3 ÜLG) 1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. 2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden. 3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden:
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