Verordnung
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Art. 32
1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres:
2 Die ESTV ordnet die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu. 3 Sie macht die vom Ausland automatisch übermittelten Informationen im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss. |