Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 28

Ge­ring­fü­gi­ge Ab­wei­chun­gen

 

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ist er­mäch­tigt, in ih­ren Ar­beits­zeit­be­wil­li­gun­gen aus­nahms­wei­se ge­ring­fü­gi­ge Ab­wei­chun­gen von den Vor­schrif­ten des Ge­set­zes oder ei­ner Ver­ord­nung vor­zu­se­hen, so­weit der Be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten aus­ser­or­dent­li­che Schwie­rig­kei­ten ent­ge­gen­ste­hen und das Ein­ver­ständ­nis der Mehr­heit der be­tei­lig­ten Ar­beit­neh­mer oder de­ren Ver­tre­tung im Be­trie­be vor­liegt.

BGE

136 II 427 (2C_748/2009) from 15. Juli 2010
Regeste: Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6).

 

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