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Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen
(Art. 53k Bst. b‒d BVG) 1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.31 2 Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden. 3 Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). BGE
143 V 208 (9C_304/2016) from 23. Mai 2017
Regeste: Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). |