Asylverordnung 1
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Art. 34a Gegenseitige Unterstützung von Kantonen 107
(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG) Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung. 107 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). |