Asylverordnung 2
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Art. 58b Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen 127
1 Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008128 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 350 Franken. 2 Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 1000 Franken. 3 Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. 127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 128 SR 364 |
