Verordnung
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Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen
1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen. 2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest. 3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest. |